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BVGE 2011/25

BVGE 2011/25

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-07 · Français CH

Asyl und Wegweisung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V i. S. A. gegen Bundesamt für MigrationE-2097/2008 vom 7. Juli 2011

Asyl und Wegweisung. Flüchtlingsrechtliche Relevanz von Deporta­tionen nach Eritrea. Situation der eritreisch-stämmigen Äthiopier in Äthiopien nach Ende der Deportationen. Darstellung der allge­mei­nen Lebensbedingungen. Zumutbarkeit des Wegwei­sungs­voll­zugs alleinstehender Frauen.

Art. 3 AsylG. Art. 83 Abs. 4 AuG.

1. Beendigung der Deportationen aus Äthiopien im Jahre 2002. Verbesserung der Rechtslage eritreisch-stämmiger Äthiopier. Ak­tualisierung der Lageanalyse von EMARK 2005 Nr. 12 E. 7 (E. 5).

2. Generelle Lagebeurteilung (E. 8.3 und 8.4). Rückkehrsituation und erschwerte sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen. Es müssen begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wieder­findet (E. 8.5 und 8.6).

Asile et renvoi. Caractère relevant du point de vue du droit d'asile des déportations vers l'Erythrée. Situation des Ethiopiens d'origine érythré­enne en Ethiopie après la fin des déportations. Description des condi­tions générales de vie. Exigibilité de l'exécution du renvoi de femmes seules.

Art. 3 LAsi. Art. 83 al. 4 LEtr.

1. Cessation des déportations d'Ethiopie en 2002. Amélioration de la situation juridique des Ethiopiens d'origine érythréenne. Actualisation de l'analyse de la situation faite dans la décision JICRA 2005 no 12 consid. 7 (consid. 5).

2. Appréciation de la situation générale (consid. 8.3 et 8.4). Situa­tion au retour et situation socio-économique difficile des femmes seules. Nécessité de l'existence de circonstances favorables per­mettant de garantir qu'à son retour, la femme concernée ne se retrouvera pas sans ressources, au point de voir sa vie mise en danger (consid. 8.5 et 8.6).

Asilo e allontanamento. Rilevanza, in materia di diritto di asilo, delle deportazioni verso l'Eritrea. Situazione dei cittadini etiopi di origine eritrea in Etiopia dopo la cessazione delle deportazioni. Descrizione delle condizioni di vita in generale. Esigibilità dell'esecuzione dell'al­lon­tanamento delle donne sole.

Art. 3 LAsi. Art. 83 cpv. 4 LStr.

Cessazione nel 2002 delle deportazioni dall'Etiopia. Migliora­mento della situazione giuridica per i cittadini etiopi di origine eritrea. Aggiornamento dell'analisi della situazione rispetto alla decisione GICRA 2005 n. 12 consid. 7 (consid. 5).

Valutazione generale della situazione (consid. 8.3 e 8.4). Situa­zione al ritorno e situazione socioeconomica difficile per le donne sole. Devono sussistere circostanze favorevoli che permet­tano di garantire che dopo il ritorno la donna non si ritrovi senza risorse al punto di vedere la sua sopravvivenza minacciata (consid. 8.5 e 8.6).

Die aus Addis Abeba stammende Beschwerdeführerin - angeblich von gemischt amharisch-tigrinischer Ethnie - verliess ihr Heimatland im Mai 2006 und gelangte am 29. August 2006 in die Schweiz, wo sie glei­chen­tags um Asyl nachsuchte. Ihre persönliche Situation betreffend machte sie geltend, ihre Eltern und Geschwister seien im Jahr 2001 aus Äthio­pien ausgereist, nachdem ihr Vater, ein Mitglied der Befreiungs­organi­sation Eritreas, zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei. Sie habe sich damals entschlossen, weiterhin im Land zu verbleiben und dem Kleinhandel nachzugehen. Sie habe sich aber ständig vor Kontrollen und einer Ausweisung nach Eritrea gefürchtet. Auch sei es zu Unruhen gekommen, welchen sie jeweils nur knapp habe entgehen können. Da sie nicht mehr mit ihren Ängsten habe leben können - und da sie gemäss späterer Aussage von Dritten zur Ausreise aufgefordert worden sei -, habe sie sich zum Verlassen des Landes entschlossen. Sie habe das Hab und Gut der Eltern verkauft und sei mit dem Erlös ausgereist.

Das Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch der Be­schwerdeführerin mit Entscheid vom 4. März 2008 einerseits wegen Un­glaubhaftigkeit und andererseits wegen fehlender Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. Im Wesentlichen verneinte das BFM das Vorhandensein asylrelevanter Nachteile als Folge der geltend gemachten ethnischen Zugehörigkeit und führte aus, die äthiopische Regierung verfolge keine Politik der syste­ma­tischen Diskriminierung einzelner Ethnien. Die Behelligungen von dritter Seite bezeichnete das BFM als zu wenig substanziiert und nachge­schoben. Zudem fehlten der Schilderung jegliche Realkennzeichen, so dass dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Den Wegwei­sungs­vollzug erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich.

Mit Eingabe vom 1. April 2008 erhob die Beschwerdeführerin Be­schwerde gegen die Verfügung des BFM. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme. Sie machte geltend, ihre Vorbringen seien zu Unrecht als unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant taxiert worden. Per­sonen mit gemischter ethnischer Herkunft müssten jederzeit mit Nach­teilen rechnen. Zudem sei die Menschenrechtslage in Äthiopien schwie­rig und die allgemeine Lage unsicher und unstabil. Überdies sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin unzumutbar.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bis heute keiner Verfolgung gemäss Art. 3 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt war und weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute konkret befürchten muss beziehungsweise musste, einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein. Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie bis zur Ausreise keinerlei Probleme gehabt hat. Sie negierte anfänglich ebenfalls Probleme mit Drittpersonen und gab an, sie habe Äthiopien präventiv verlassen, aus Angst, irgendwann nach Eritrea geschickt zu werden (...). Im Verlaufe der Anhörung machte sie auf Vorhalt früherer Angaben hin dann doch geltend, von Dritten verbal bedroht beziehungsweise gefragt worden zu sein, weshalb sie Äthiopien noch nicht verlassen habe (...).

Die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, des Landes verwiesen zu werden, ist vor dem Hintergrund des im Jahre 1998 ent­flammten Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea und den darauffolgenden, seitens des äthiopischen Staates angeordneten Deporta­tionen von Teilen des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien, welche regelmässig mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft verbunden waren, zu sehen. Diese staatlichen Deportationen nach Eritrea haben jedoch bereits im Jahre 2002 wieder ein Ende gefunden (vgl. Internal Displacement Monitoring Centre, Eritrea: IDPs returned or resettled but border tensions remain, 16. Februar 2009; International Committee of the Red Cross, Annual Report 2008: Ethiopia, 27. Mai 2009), was bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2006 bereits seit längerer Zeit nicht mehr vor einer Ausweisung zu fürchten brauchte. Die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren im Übrigen auch auf rechtlicher Ebene erheblich ver­bessert. Die meisten seit 1998 eingeführten Beschränkungen sind zwi­schenzeitlich wieder aufgehoben worden. Eritreisch-stämmige Äthio­pier haben ihr Eigentum und frühere Geschäftslizenzen wieder zurück­er­halten. Viele eritreisch-stämmige Äthiopier haben auch ihre ehe­ma­ligen Stellen im Staatsdienst zurückerhalten (vgl. Urteil des Bun­des­ver­wal­tungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 E. 3 mit weiteren Hin­weisen). Mit Erlass des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Dezember 2003 erhielten Personen mit einem äthiopischen Elternteil zudem einen - vom Ausland her zwar nur schwer durchsetzbaren - Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft (Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Eritreische Herkunft, Bern 11. Mai 2009, S. 2).

Was die von der Vorinstanz als zweifelhaft gewerteten Behelligungen von dritter Seite betrifft, ist vorab festzuhalten, dass sich die Beschwer­de­führerin tatsächlich unterschiedlich zu diesen angeblichen Nachteilen geäussert hat. So gab sie bei der einlässlichen Anhörung zuerst an, « nie irgendwelche Probleme, mit niemandem », gehabt zu haben (...). Erst auf Vorhalt der in der Summarbefragung geltend gemachten Bedro­hun­gen hin führte sie aus, es seien Leute zu ihr gekommen und hätten ge­fragt, was sie « denn noch in Äthiopien tun würde » (...). Die anfäng­liche Verneinung jeglicher Nachteile und die Aussage, sie sei präventiv ausgereist, lassen die später geltend gemachten Aufforderungen zur Aus­reise in der Tat als wenig glaubhaft erscheinen, wenngleich ob der bereits heute teilweise noch andauernden Feind­selig­keiten unter den Ethnien solche Äusserungen durchaus der Realität entsprechen könnten.

Die Frage der Glaubhaftigkeit solcher Äusserungen seitens anderer Eth­nien kann jedoch letztlich offengelassen werden, da sie die Anfor­de­rungen an einen ersthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG - insbe­sondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Deportationen nach Eritrea längst eingestellt wurden - nicht erfüllen. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die Vorbringen insgesamt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Die Vor­instanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

6. - 7.2 (...)

8.1 (...)

8.2 (...)

8.3 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten aus­zugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien. Update: Aktuelle Entwick­lun­gen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).

8.4 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind die Lebens­um­stände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernäh­rungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Im Frühling 2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer Dürre, in deren Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und die eine Hungersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen sintflutartige Regenfälle immer wieder zu massiven Zerstörungen und Opferzahlen sowie Hunderttausenden von intern Vertriebenen.

Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die internationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nah­rungsmittelhilfe in der einen oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30 %) drückt im­mer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Ar­mutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Über­leben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer si­cheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut ver­marktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschafts­wachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwie­riger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (im Jahr 2008 stiegen bei­spielsweise die Preise für Lebensmittel um 60 %) hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht (vgl. Meyer, a. a. O., S. 18 ff.).

8.5 Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien betrifft, ist sodann Folgendes zu bemerken: Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Allein­stehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine allein­stehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Öster­rei­chisches Rotes Kreuz, ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research and Documentation], Reise­bericht Äthio­pien 05.-13. Oktober 2004, Dezember 2004).

Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl., zuletzt abgerufen am 10. Mai 2011). Ohne diese Voraus­setzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regel­mäs­sig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen, allein­stehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009).

8.6 In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraus­set­zungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vor­instanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin werde die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihre Heimat gelin­gen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zwei­stel­ligen Wachstumsraten zu verzeichnen hat, von dem freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen.

Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba geboren und hat dort bis zu ihrem (...) Altersjahr gelebt (...). Ab dem (...) Lebensjahr war sie nicht mehr bei ihren Eltern wohnhaft; diese und ihre drei Geschwister sind angeblich im Jahre 2001 nach C. ausgereist. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, ab dem 10. Altersjahr während sechs Jahren zur Schule gegangen zu sein. Danach habe sie während acht Jahren als Haustochter bei den Eltern gelebt. Im Jahr 2002 sei sie ins Quartier D. und im Jahre 2005 ins Quartier E. gezogen, wo sie in einem Wohnhaus gelebt habe (...). An beiden Orten sei sie als Händlerin tätig gewesen (...). Laut Summarbefragung hat sie Handel mit (...) betrieben (...), was ihr zu monatlichen Einkünften von 200 bis 250 Bir verholfen hat. Die Beschwerdeführerin gab an, Addis Abeba nicht zusammen mit ihrer Familie verlassen zu haben, weil sie weiterhin dort habe arbeiten wollen (...). Zum Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten entnehmen, dass in Addis Abeba im Quartier F. einerseits Cousins und Cousinen sowie im Quartier G. andererseits eine Freundin wohnen, über deren Telefon sie erreichbar gewesen sei. Weitere Cousins/Cousinen lebten sodann im Quartier H. Auch ein Onkel mütterlicherseits sei noch in Äthiopien wohnhaft (...). Angesichts des Umstandes, dass die Be­schwerdeführerin nur wenig Substanziiertes zum Wegzug der Familie nach C. angeben konnte und das Datum des letzten Kontaktes unein­heit­lich angegeben hat (...), erachtet es das Bundesverwaltungsgericht zu­mindest als zwei­fel­haft, dass der Kontakt zu den fünf Familien­mitgliedern seit Jahren völlig abgebrochen sein soll. Als ein einer Wiedereingliederung zugutekom­mendes Element wertet das Bundes­ver­waltungsgericht schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über Jahre im (...) berufliche Erfahrung sammeln konnte. Auf­grund der jahrelangen Arbeitstätigkeit ist schliesslich auch davon auszu­gehen, dass sie über Erspartes verfügt, welches ihr den Aufbau einer Existenz in Addis Abeba ebenfalls er­leichtern dürfte.

Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass es der Beschwerdeführerin trotz der einleitend dargestellten schwie­rigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen angesichts der persön­lichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in ihrem Heimatland zu reintegrieren. Gewichtig erscheinen dem Bundes­verwaltungsgericht dabei insbesondere die bereits bewiesene Unabhän­gigkeit von den Eltern vor der Ausreise, das Bestehen eines verwandt­schaftlichen, in Addis Abeba wohnhaften Netzes, welches ihr bei der Rückkehr behilflich sein kann, das frühere Betreiben eines Kleinhandels sowie die in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten. Das Bun­des­verwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der relativ jungen und laut Akten gesunden Beschwerdeführerin somit in Über­einstimmung mit dem BFM als zumutbar.